Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 16 Privatklage, Nebenklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/16#abs-1 (1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/16#abs-2 (2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 16 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 17.02.2003 – 1 T 31/03
- OLG Köln, 12.01.2000 – 18 W 80/99
- VG Magdeburg, 26.03.2015 – 9 A 253/14Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags Schmutzwasser bei Altanschließern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Dortmund, 18.05.2001 – 21 T 23/01
- OLG Hamm, 15.08.2000 – 7 W 9/00
- OLG Köln, 10.03.1997 – 19 W 3/97
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.10.2021 – 1 StR 311/20Einziehung des Wertes von Taterträgen: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im RevisionsverfahrenZitiert von 27
- OLG Braunschweig, 03.12.2019 – 11 W 41/19Zitiert von 6
- VG Cottbus, 24.06.2015 – VG 6 K 336/13Zitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 Abs. 22 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.