Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 16 Privatklage, Nebenklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 17.02.2003 – 1 T 31/03
- VG Cottbus, 16.08.2021 – 6 K 734/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.01.2000 – 18 W 80/99
- VG Cottbus, 24.06.2015 – VG 6 K 336/13Zitiert von 5
- VG Magdeburg, 26.03.2015 – 9 A 253/14Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags Schmutzwasser bei Altanschließern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Dortmund, 18.05.2001 – 21 T 23/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.10.2021 – 1 StR 311/20Einziehung des Wertes von Taterträgen: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im RevisionsverfahrenZitiert von 27
- OLG Brandenburg, 18.02.2020 – 4 W 4/20Zitiert von 7
- OLG Braunschweig, 03.12.2019 – 11 W 41/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/16#abs-1 (1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/16#abs-2 (2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.